AGB

AGB ALLGEMEINE VERKAUFS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

FOCUSENERGIE GMBH & CO. KG, STAND: SEPTEMBER 2022

§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer/Kunde“).
(2) Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf, Lieferung und Installation von Energieanlagen und Zubehör, Ausführung von Bauleistungen auch als Generalunternehmer und aller Arten von Beratungsleistungen, Planungsleistungen, Wartungsleistungen und im Übrigen für alle von uns erbrachten Leistungen gegenüber unseren Kunden. Zudem gelten die AGB auch im Zeitraum der Geschäftsanbahnung vor Erteilung eines Auftrages in den nachfolgend bezeichneten Fällen. Die AGB gelten dabei in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf, die Lieferung oder Installation beweglicher Sachen und der Erbringung von Planungsleistungen für denselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haben keine Vollmacht, für uns Willenserklärungen oder Beschaffenheitsbeschreibungen abzugeben.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, wenn diese Vereinbarungen Gegenstand besonderer Verhandlungen der Vertragspartner waren. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängel- anzeigen, Rücktritt/Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder zumindest der Textform.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten gesetzliche Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(8) Die Angaben nach DIN/EN beziehen sich auf die aktuelle Ausgabe dieser Maßbestimmungen/Qualitätsbestimmungen. Durch Abänderung einzelner Bedingungen der AGB werden die übrigen nicht berührt.
(9) Uns ist es erlaubt, das beauftragte Projekt als Referenzprojekt auf unserer Internetseite oder anderer Stelle zu bewerben und zu diesem Zwecke Filme und Fotos zu erstellen, die das Projekt zeigen. Der Kunde erteilt dazu bereits jetzt sein Einverständnis.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND -DURCHFÜHRUNG

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt ist, auch, wenn die Bestellung von einem Vertreter entgegengenommen wurde. Bis zur schriftlichen Bestätigung des eingegangenen Auftrages oder Bestätigung in Textform sind wir in der Annahme des Vertragsangebots seitens des Kunden frei, wir können den Vertragsabschluss verweigern bzw. ablehnen. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Berechnungen, Datenblätter, Einstrahlungsprognosen, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitskalkulationen oder sonstige Berechnungen, Pläne und Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. An übergebenen Dokumenten behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt entsprechend für Unterlagen, die wir als elektronische Kopie übersandt haben. Wir sind zu Übergabe der genannten Dokumente oder der Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht verpflichtet.
(2) Die Bestellung der Leistung nach § 1 Abs. 2 dieser AGB durch den Käufer z.B. der Vertrag über den Verkauf und die Montage einer schlüsselfertigen Photovoltaikanlage ist ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertrags- angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme können wir formlos, zum Beispiel durch Auslieferung der Photovoltaikanlage und/oder deren Zubehör oder Beginn der Umsetzung der beauftragten Leistung für den Käufer erklären. Der Auslieferung steht die Aussonderung der Photovoltaikanlage bzw. deren Bestandteile gleich, wobei die Aussonderung eines Teils der bestellten Photovoltaikanlage genügt; der Zugang der Annahmeerklärung ist insoweit nicht notwendig.
(4) Die Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Unsere Angaben hinsichtlich der technischen Rahmen- bedingungen der verbauten Gegenstände und deren Zubehör (z.B. die Leistungsfähigkeit von verbauten Gegenständen betreffend) erfolgen näherungsweise, soweit nicht anders vereinbart.
(5) Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Pflichten Dritter unter Einschluss von Drittunternehmen zu bedienen. Der Kunde hat einen direkten Kontakt zu diesen Dritten zu unterlassen, diese Drittunternehmen vertreten uns nicht. Erklärungen dieser Drittunternehmen sind nicht für uns bindend. Drittunternehmen, die für uns tätig sind, haben ebenfalls eine direkte Kontaktaufnahme zu dem Kunden zu unterlassen, es sei denn, dieser Kontakt ist durch uns erlaubt z.B. zum Zwecke einer Terminabsprache.
(6) Soweit die VOB nicht Anwendung findet, können wir die Baubehinderung oder Bauverhinderung nicht nur schriftlich, vielmehr auch in Textform anzeigen. Der Kunde gewährt uns auf unsere Anforderung hin Einsicht in Unterlagen/Ergebnissen zu durchgeführten Energieaudits. Der Kunde weist den Energieauditor zur Auskunftserteilung uns gegenüber an.

§ 3 LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG

(1) Nur schriftlich oder in Textform zugesicherte Lieferfristen/Montagefristen sind verbindlich. Voraussetzung der verbindlichen Zusage von Lieferterminen/Montageterminen ist die Klärung der vom Kunden gewünschten Ausführungseinzelheiten. Die Montagefrist gilt als eingehalten, wenn wir die Abnahmefähigkeit der erbrachten Leistung dem Kunden gegenüber anzeigen, während die Lieferfrist mit Herstellung der Versendebereitschaft eingehalten ist. Zugesagte Lieferfristen/Montagefristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät. Falls wir selbst in Verzug geraten, ist uns vom Kunden eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Erst nach deren Ablauf dieser Nachfrist, darf der Kunde von dem noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zurücktreten, es sei denn, dass die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit ist. Der Kunde darf Teilliefe-rungen nicht zurückweisen.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung (und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, soweit diese Papiere für die jeweilige Einfuhr erforderlich sind), es sei denn, die nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Kunden steht infolge unserer Information ein Rücktrittsrecht zu. Wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten, während der Kunde das an ihn Geleistete nach dem vereinbarten Preis rückvergütet.

§ 4 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG

(1) Erfüllungsort für die Übergabe der von uns gelieferten Gegenstände und grds. aller weiteren Leistungen, auch Planungsleistungen ist unser Geschäftssitz. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die vom Kunden bestellten Gegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaikanlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaikanlage sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Photovoltaikanlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Soweit Montagearbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Montagearbeiten die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist bzw. der Käufer die gelieferten Gegenstände in die Benutzung nimmt.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Soweit sich Preise auf die Nennleistung der Photovoltaikanlage beziehen, ist die Nennleistung gemäß Typenschild maßgeblich.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1 dieser AGB) trägt der Käufer die Transportkosten und die Kosten einer etwa vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.
(3) Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(6) Es gelten die bis zum Zeitpunkt der Lieferung von uns schriftlich bestätigten Preise als vereinbart, es sei denn, dass zum Festpreis verkauft worden ist. Angesichts der aktuellen sehr dynamischen Preisentwicklung für Stahl, Aluminium, Platinen, alle zur Vertragserfüllung notwendigen Güter und Leistungen, erhalten wir von unseren Lieferanten und Erfüllungsgehilfen derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben und uns an die in unserem Angebot bzw. unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrages genannten Preise nur bis zu dem in unserer schriftlichen Bestätigung genannten Datum gebunden halten können.
(7) Werden nach Vertragsabschluss Preise, Frachten, Steuern und sonstige Lasten neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, die Erhöhung gegebenenfalls rückwirkend dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen. Ansonsten gelten die angebotenen Preise in Euro. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle, Solarmodule und zur Vertragserfüllung notwendigen Leistungen usw.) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 20% steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
(2) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Preis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
(3) Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Kunden jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch im Besitz des Kunden ist und wo sie sich befindet. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so erkennt der Kunde bereits jetzt diesen Herausgabeanspruch unter Ausschluss aller Einwendungen an und gestattet zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs das Betreten der Geschäfts – und Lagerfläche des Kunden durch uns.
(4) Der Kunde trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt bereits jetzt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Eintritts eines Versicherungsfalles hiermit an uns ab. Das gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.
(5) Eine etwaige Verarbeitung/Verbindung erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete/verbundene Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung/Verbindung mit anderen nicht zu uns gehörigen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Für die aus der Verarbeitung/Verbindung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird durch den Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. Hinsichtlich der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten die bezüglich der Be- oder Verarbeitung getroffenen Vereinbarungen sinngemäß. Für den Fall der Verbindung unserer Ware mit einem Grundstück nach § 946 BGB geltend die vorgenannten Regelungen sinngemäß.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Verpfändungen oder Sicherheitsübertragung der Vorbehaltsware sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen.
(7) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterlieferung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten nach Maßgabe des folgenden Absatzes an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung geliefert wird und ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen, ob sie an einen Abnehmer in einer Lieferung oder nur in Teillieferungen oder ob sie an mehrere Abnehmer geliefert wird. Als abgetreten gilt von der Gesamtforderung des Kunden aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein Teil in Höhe des Kaufpreises, der zwischen uns und dem Kunden für die Vorbehaltsware vereinbart worden ist, welche der Kunde auf Grund des genannten Schuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Diese Abtretung gilt in der genannten summen-mäßig beschränkten Höhe ohne Rücksicht darauf, ob und gegebenenfalls, wann der Kunde unsere Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware ganz oder teilweise erfüllt hat. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Dritterwerbern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritterwerbern erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir gestatten dem Kunden die Einziehung aller an uns abgetretenen Forderungen und die Verwertung der Erlöse für sich, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle von Teilzahlungen des Dritterwerbers bleibt die Abtretung an uns bis zur völligen Bezahlung der Forderung bestehen.
(8) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

§ 7 MITWIRKUNGSPFLICHT DES KÄUFERS

(1) Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich,

  • selbst alle notwendigen öffentlichen (z.B. Baugenehmigung) und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb der Photovoltaikanlagen oder anderer zu errichtenden Bauwerke beschaffen.
  • die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage und anderer zu errichtenden Bauwerke zu prüfen und zu schaffen; bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaikanlage geprüft werden.
  • rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Der Verkäufer vermittelt keine Finanzdienstleistungen und erteilt diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Käufer wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit allen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.
  • rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaikanlagen hat. Wir erteilen keine Steuerberatung und empfehlen dem Käufer, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist eine Montage der Photovoltaikanlage oder anderer Bauwerke durch uns vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass

  • ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht
  • ausreichend diebstahlsgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile der Photovoltaikanlage sowie das Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist.
  • der für die Montage der Photovoltaikanlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.

§ 8 MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS

(1) Mangelrügen jeglicher Art durch den als Kaufmann tätigen Kunden müssen unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang (Zugang bei dem Käufer oder an der vom Käufer bestimmten Stelle) der Ware schriftlich oder in Textform uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sorgfältiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag verjähren spätestens 1 Jahr nach Lieferung der bestellten Ware, ebenso die Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache einschließlich der Planungsarbeiten, ebenso Arbeiten und Planungsleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und sonstige Leistungen in Bezug auf unkörperliche Ergebnisse. In Bezug auf die Herstellung eines Bauwerks einschließlich der Planung werden die Gewährleistungsansprüche bei Einbeziehung von VOB/B auf 4 Jahre und ansonsten auf 5 Jahre beschränkt.
(2) Ist die Mängelrüge hiernach rechtzeitig erhoben und von uns anerkannt, so nehmen wir die Ware zurück, soweit sie sich noch im Zustand der Anlieferung befindet, und ersetzen sie unentgeltlich durch einwandfreie Ware. Wir sind berechtigt, an Stelle der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Andere Ansprüche, wie Kosten für Nacharbeiten und Arbeitslöhne, die ohne unsere Einwilligung erfolgt sind, sowie Frachtkosten, Verzugsstrafen, Ersatz unmittelbarer Schäden und dergleichen sind ausgeschlossen.
(3) Solange sich die Ware im Besitz des Käufers befindet, gleichgültig, ob aus Kaufvertrag, Verwahrungsvertrag oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis, trägt der Käufer die Gefahr.

§ 9 SONSTIGE HAFTUNG; HÖHERE GEWALT

(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Zudem werden wir von der von uns übernommenen Lieferverpflichtung im Falle höherer Gewalt frei. Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis wie z.B. eine Pandemie und deren Folgen für die Lieferkette, Unglücke, Naturkatastrophen, Streik, Krieg und Unruhen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen in der An-lieferung von zu verarbeitenden Rohstoffen wie z.B. Stahl und ähnliche Ereignisse. Im Hinblick auf die derzeit andauernde Pandemie und deren Folgen gehen wir in Übereinstimmung mit dem Kunden von einer andauernden Unvorhersehbarkeit des Ereignisses aus. Etwaige Schadensersatzforderungen des Kunden wegen der Nichteinhaltung von uns zugesagter Liefertermine im Zusammenhang mit Ereignissen, die unter den Oberbegriff höhere Gewalt fallen, schließen wir aus. Der Ausschluss dieser Schadensersatzansprüche gilt nur für den Zeitraum, in dem das Ereignis anhält, welches unter den Oberbegriff der höheren Gewalt fällt. Wird die Lieferung nicht unmöglich, so verlängert sich bei Vorliegen eines der oben genannten Umstände die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Falls dem Käufer die erfüllungshindernden Umstände nicht bekannt sind, dürfen wir uns auf diese Um-stände nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigt haben.
(5) Wir sind nicht haftbar dafür, dass bei Bestandsimmobilien ein geeigneter Blitzschutz, geeigneter Brandschutz, Schutz vor Explosionen, geeigneter Reflektionsschutz besteht. Hierfür ist der Kunde verantwortlich, eine konkrete Hinweispflicht auf die vorgenannten Positionen trifft uns nicht.

§ 10 VERTRAGSSPRACHE, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

(1) Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(3) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichts-stand des Käufers zu erheben.

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